IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Handelsgericht Wien erkennt durch die Richterin Mag. Hildegard Brunner in der Rechtssache der klagenden Partei L U X U S L A S H E S G m b H , 1140 Wien, Hauptstraße 148, vertreten durch Dr. Nina Ollinger, Rechtsanwältin in 3002 Purkersdorf, wider die beklagte Partei B e a t r i c e R e t t e n m a i e r – N a u m a n n , D-13465 Berlin, Am Rosenanger 46, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Frohnecke & Partner mbB in D-49090 Osnabrück, diese vertreten durch Mag. Gerhard Angeler, Rechtsanwalt in 2500 Baden, wegen zuletzt EUR 10.500,– s.A., nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Die beklagte Partei ist gegenüber der Klägerin schuldig, es ab sofort zu unterlassen, das in Beilage ./A, die einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildet, abgebildete Lichtbild zu verbreiten, zu vervielfältigen und zu veröffentlichen.

2. Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, binnen 14 Tagen allfällige von der beklagten Partei hergestellte Datenträger (körperliche, elektronische), die das Lichtbild (Beilage./A) zeigen, zu vernichten.

4. Der beklagten Partei wird aufgetragen, den dem Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren und dem Veröffentlichungsbegehren stattgebenden Teil des
Urteilsspruches mit Fettdrucküberschrift, Fettdruckumrahmung, sowie fett und gesperrt geschriebenen Prozessparteien in Normallettern auf ihrer Homepage www.c-b-n.de binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils für die Dauer von drei Monaten auf Kosten der beklagten Partei veröffentlichen zu lassen, wobei die Veröffentlichung derart zu erfolgen hat, dass die Veröffentlichung in einem Pop-up-Fenster erfolgt, welches sich öffnet, wenn der Internetnutzer auf die genannte Homepage gelangt.